Der Energiepass, die EU-Gebäuderichtlinie und die nationale Umsetzung in Deutschland
Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde am 03.01.2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
Die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet in Artikel 7 alle EU-Mitgliedsstaaten einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet rechtzeitig Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie zum 04.01.2006 nach dem jeweiligen nationalen Recht in Kraft zu setzen.
Die Bundesregierung wird die Verpflichtungen nach der EU-Gebäuderichtlinie durch Änderungen im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparverordung (EnEV) umsetzen. Die beteiligten Ministerien Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) und das Bundesminsterium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) werden entsprechende Referentenentwürfe vorlegen. Die Änderungen im EnEG und der EnEV werden durch den Bundestag und den Bundesrat verabschiedet.
Novellierung Energieeinsparverordnung in Kraft:
Am 07. 12. 2004 wurde die Änderungsverordnung zur Energie-einsparverordnung (EnEV) und die Allgemeine Verwaltungs-vorschrift AVV § 13 Energiebedarfsausweis im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist die Novellierung der EnEV in Kraft getreten und ersetzt die bisher gültige EnEV vom 01.02.2002.
Die Novelle ist notwendig geworden, um den Änderungen in den zugrunde liegenden Normen gerecht zu werden. In der Norm sind u. a. statische Verweise auf die geänderten Normen DIN 4108 Teil 2 und Teil 6, die DIN 4701 Teil 10 sowie das Beiblatt 2 zur DIN 4108 mit Bezug auf das Ausgabedatum enthalten.
Novellierung EnEV 2006: Die weitere Entwicklung energetischer Gebäudestandards ist in der EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (Richtlinie 2002/91/EG) beschrieben. Sie ist am 4. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Richtlinie muss innerhalb von drei Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Als Grundlage für die neue EnEV wurde eine Novelle des Energieeinspargesetzes (EnEG) erforderlich. Dieses liegt inzwischen als Referentenentwurf vor.
Normenreihe DIN V 18599: Während die Berechnungsgrundlage für Wohngebäude mit der aktuellen DIN 4108 und der DIN 4701 Teil 10 beibehalten wird, muss für Nichtwohngebäude eine neue Berechnungsgrundlage erarbeitet werden, die es ermöglicht den Energiebedarf für Kunstlicht und Raumklima-tisierung in die Bilanz zu integrieren. Das neue Berechnungsverfahren wird demnächst mit der Vornormenreihe DIN V 18 599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ vorliegen. |